Beendigung des Arbeitsvertrags und Ansprüche gegen ungerechtfertigte Entlassung

Beendigung des Arbeitsvertrags und Ansprüche gegen ungerechtfertigte Entlassung

wichtige Rolle spielt, da sie gegenseitige Verpflichtungen haben. Im Allgemeinen wird ein Arbeitsvertrag durch verschiedene Ereignisse beendet, dazu gehören der Tod einer Partei, die gegenseitige Beendigung, das Auslaufen des Vertrags und die einseitige Kündigung.

Es gibt zwei Arten von arbeitsrechtlichen Ansprüchen: Ansprüche, die nur bei Beendigung des Vertrags geltend gemacht werden können, und Ansprüche, die nicht von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen. Die erstgenannte Art von Ansprüchen ist gesetzlich geregelt, wodurch sie auf den Umfang beschränkt sind, den die Rechtsvorschriften vorsehen.

A - Bei Kündigung zahlbare Ansprüche

1 - Entschädigung für die unterlassene Zustellung einer Kündigung

Die Parteien können den Arbeitsvertrag kündigen, wenn sie die Kündigungsfristen einhalten und der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zukommen lassen. Die Kündigungsfristen sind im Arbeitsgesetz 22/1992 festgelegt. Es handelt sich dabei um gesetzliche Kündigungsfristen, die von den Parteien im Arbeitsvertrag und/oder Nebenvertrag verlängert werden können.

Die Mindestkündigungsfristen sind

a. für einen Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von höchstens sechs Monaten: eine Woche nach Zustellung der Kündigung,

b. für einen Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von sechs Monaten bis zu einem Jahr: drei Wochen nach Zustellung der Kündigung,

c. für einen Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von ein zwei Jahren: vier Wochen nach Zustellung der Kündigung,

d. für einen Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von zwei bis fünf Jahren: fünf Wochen nach Zustellung der Kündigung,

e. für einen Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von mehr als fünf Jahren: sechs Wochen nach Zustellung der Kündigung.

Die Parteien sind weiterhin an den Vertrag gebunden und müssen ihren Verpflichtungen bis zum Ende der Kündigungsfrist nachkommen, bzw. bis der Vertrag endet. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag jedoch sofort beenden, ohne dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist arbeiten muss, indem er eine Abfindung zahlt. Wenn eine Partei die Mindestkündigungsfristen nicht eingehalten hat, sollte sie eine Entschädigung entsprechend der rechtmäßigen Kündigungsfrist zahlen.

2 - Entschädigung bei ungerechtfertigter Entlassung

Um den Arbeitsvertrag zu kündigen, muss der Arbeitgeber einen triftigen Grund für die Entlassung angeben und die Mindestkündigungsfristen einhalten. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigt, ohne einen triftigen Grund anzugeben, oder wenn der angegebene Grund nicht angemessen ist oder wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, die Kündigung schriftlich mitzuteilen und auch die Mindestkündigungsfristen nicht eingehalten hat, dann wird die Kündigung als ungerechtfertigte Entlassung betrachtet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung zu zahlen, die dreimal so hoch ist wie die gesetzlich oder vertraglich festgelegte Mindestforderung.

B - Sonstige Ansprüche des Arbeitnehmers, die nicht von der Kündigung abhängen

Der Arbeitgeber muss alle Arbeitskosten und Bezüge des Arbeitnehmers, einschließlich Gehalt, Überstunden, Prämien und andere Beiträge, unabhängig von der Beendigung des Arbeitsvertrags zahlen.

1.Überstundenvergütung

Nach dem Arbeitsgesetz Nr. 22/1992 darf ein Arbeitnehmer nicht mehr als vierzig Stunden pro Woche und acht Stunden pro Tag arbeiten, wobei die Essenszeiten ausgenommen sind.

In Fällen, in denen Mitarbeiter benötigt werden und/oder Mehrarbeit erforderlich ist, kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für maximal vier Überstunden pro Tag einsetzen, wenn dieser dafür bezahlt wird. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung bzw. das Einverständnis der Arbeitnehmer einholen, die Überstunden leisten sollen. Die Gesamtzahl der Überstunden darf jedoch 4 Stunden pro Tag und 90 Arbeitstage pro Jahr nicht überschreiten. Das Entgelt für jede Überstunde wird durch einen Aufschlag von 10 % pro Stunde auf das normale Tagesarbeitsentgelt gezahlt.

Überstunden unterliegen der 2-jährigen gesetzlichen Verjährungsfrist, da sie in Rechnung gestellt werden.

2.Wochenend- und Feiertagslöhne

Das Wochenende umfasst den Zeitraum von 13.00 Uhr am Samstag bis zum Ende des Sonntags, sofern in Dienstverträgen oder Tarifverträgen nichts anderes bestimmt ist. Die Wochenarbeitszeit darf vierzig Stunden nicht überschreiten, wobei die bis Samstag 13.00 Uhr geleistete Zeit nicht als Überstunden gewertet wird.

An gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet zu arbeiten, doch es steht ihnen der volle Lohn zu. Gemäß Artikel 40 (2) des Arbeitsgesetzes ist den Arbeitnehmern für ihre Arbeit an Feiertagen das Doppelte des Lohns zu zahlen, den sie an einem normalen Arbeitstag erhalten würden.

3.Bezahlter Jahresurlaub

Die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs von Arbeitnehmern darf je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht weniger betragen als:

14 Tage bei einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten bis (einschließlich) 5 Jahre,

18 Tage für über 5 und unter 10 Jahren Betriebszugehörigkeit,

22 Tage bei über 10 und unter 15 Jahren Betriebszugehörigkeit,

25 Tage bei über 15 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Für Arbeitnehmer, die 18 Jahre alt oder 50 Jahre und älter sind, darf der bezahlte Jahresurlaub jedoch nicht weniger als zwanzig Tage betragen. Der Jahresurlaub wird auf Basis von Werktagen berechnet, wobei Wochenenden (meist Sonntage) und sonstige gesetzliche Feiertage nicht berücksichtigt werden.

 

  • Gürkan&Gürkan
  • Februar 2023