Aufteilung des Vermögens im Scheidungsfall

Aufteilung des Vermögens im Scheidungsfall

Eine der rechtlichen Folgen einer Scheidung ist die Aufteilung des Vermögens. In der Ehe haben die Ehegatten familiäre Bindungen, eine gemeinsame emotionale Basis sowie auch gemeinsame wirtschaftliche Vorteile. Mit der Scheidung wird unter anderem die wirtschaftliche Partnerschaft der Ehegatten aufgelöst. Das während der Ehe erworbene Vermögen wird nach den Kriterien von Artikel 26 des Familiengesetzes (Ehe und Scheidung) Nr. 1/1998 unter den Parteien rechtmäßig aufgeteilt.

Welche Vermögenswerte unterliegen der Aufteilung und welche nicht?

Das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen gilt als eheliches Vermögen, unabhängig davon, welcher Ehegatte Eigentümer des Vermögens ist oder auf wessen Namen das Vermögen eingetragen ist.

"Erworbenes Vermögen" kann als das Vermögen definiert werden, das einer der Ehegatten während der Ehe erwirbt (Zugewinn). Paragraf 26 des Familiengesetzes (Ehe und Scheidung) Nr. 1/1998 definiert das Vermögen, das der Aufteilung unterliegt, wie folgt:

Alle beweglichen und unbeweglichen Güter, die im In- oder Ausland auf den Namen eines Ehegatten oder gemeinsam eingetragen sind; eingehende Zahlungen, die von der Sozialversicherung oder von sozialen Einrichtungen an die Ehegatten geleistet werden; Entschädigungsleistungen, die wegen des Verlusts der Arbeitskraft gezahlt werden; Einkünfte aus ihrem persönlichen Vermögen; Güter, die der Aufteilung unterliegen, aber nicht mehr als zwei Jahre vor der Einreichung des Scheidungsantrags veräußert wurden; Vermögen, das durch ein anderes während der Ehe erworbenen Vermögen erlangt wurde; Verpflichtungen, Schulden oder Verbindlichkeiten, die während der ehelichen Gemeinschaft erworben wurden und am Tag des Scheidungsantrags bestehen.

Persönliche Gegenstände werden nicht aufgeteilt. Paragraf 26 (9) des Familiengesetzes Nr. 1/1998 beschreibt das persönliche Eigentum wie folgt:

"Persönliche Gegenstände"

•           Güter zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten

•           Güter, die einem der Ehegatten vor der Ehe gehörten, die er geerbt hat oder die er unentgeltlich oder durch Schenkung erhalten hat

•           Schadenersatzansprüche bei Schäden immaterieller Art

•           Ersatz für persönliche Gegenstände

Beispiele:

•           Eine während der Ehe erworbene Immobilie unterliegt dem Zugewinn, aber eine durch Schenkung oder Erbschaft erhaltene Immobilie nicht.

•           Die Altersrente unterliegt dem Zugewinn, aber eine durch Rechtsstreit erlangte Entschädigung für immaterielle Schäden nicht. Wenn eine Partei beispielsweise einen Arbeitsunfall erlitten hat und Anspruch auf eine Entschädigung für die verursachten Leiden oder bleibenden Schäden hat, unterliegt diese Entschädigung nicht dem Zugewinnausgleich.

•           Eine Immobilie, die durch Schenkung oder Erbschaft erworben wurde, muss nicht mit dem Partner geteilt werden, doch die Mieteinnahmen aus einer solchen Immobilie unterliegen dem Zugewinnausgleich.

Wie kann das Vermögen aufgeteilt werden?

Das Gericht berücksichtigt Artikel 26 des Familiengesetzes (Ehe und Scheidung) Nr. 1/1998, wenn es über die Aufteilung des Vermögens entscheidet. In den Unterabschnitten von Artikel 26 sind die Kriterien aufgeführt, an denen sich das Gericht orientiert. Von dem Gericht wird erwartet, dass es unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine gerechte Entscheidung trifft. Nach Klausel 26 darf der Anteil einer Partei nicht mehr als 2/3 des Gesamtwerts betragen.

Welche Kriterien berücksichtigt das Gericht bei der Aufteilung der Güter?

a) Derzeitige Einkünfte, Erwerbsmöglichkeiten, Eigentum und materielle Ressourcen der Parteien sowie die materiellen Leistungen, die sie in naher Zukunft erlangen können

b) Die materiellen Bedürfnisse, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Parteien in naher Zukunft

c) Der Lebensstandard vor der Scheidung

d) Die Beiträge beider Parteien, einschließlich Leistungen wie Hausarbeit und Kinderbetreuung für das Wohl der Familie während oder nach dem Ende der Ehe

e) Körperliche und geistige Gesundheit der Parteien

f) Alter der Parteien und Dauer der Ehe

g) Materielle Bedürfnisse der Kinder

h) Einkommen, Erwerbsfähigkeit, Eigentum und andere materielle Ressourcen der Kinder

i) Die körperliche und geistige Unzulänglichkeit oder Behinderung von Kindern auch über 18 Jahren sowie das Sorgerecht und die materielle und immaterielle Verantwortung für die Betreuung dieser Kinder

j) Erwartungen der Parteien hinsichtlich der oben genannten Klauseln (g), (h) und (i)

k) Die Situation der Kinder während der Ehe und die Erwartungen der Eltern hinsichtlich ihrer Ausbildung

l) Der Beitrag von Einkünften aus persönlichem Eigentum zum Erwerb der Vermögenswerte, die dem Zugewinnausgleich unterliegen

m) Alle anderen Kriterien, die das Gericht zu diesem Zweck für angemessen hält.

Einer der wichtigsten Faktoren bei der Bestimmung des Zugewinns eines Vermögenswertes nach dem Familienrecht ist die Frage, ob einer der Ehegatten oder beide einen Beitrag zum Erwerb dieses Vermögens geleistet haben. Dieser Beitrag kann entweder in finanzieller Hinsicht oder durch Bemühungen zum Wohle der Ehe geleistet worden sein. In diesem Zusammenhang sollte davon ausgegangen werden, dass die vom Gericht vorgenommene Aufteilung gerecht ist.

Das Gericht bestimmt den Geldwert des unbeweglichen Vermögens zum Zeitpunkt der Verhandlung des Falles und teilt es entsprechend dem festgelegten Verhältnis unter den Parteien auf.

Bei der Aufteilung von beweglichen Gütern kann der Wert bestimmt und unter den Parteien aufgeteilt werden. Dies kann auch in Form einer Rückzahlung erfolgen.

  • Gürkan&Gürkan
  • Februar 2023